Die Versteuerung von Dienstwagen ist ein wichtiges Thema für viele Arbeitnehmer in Deutschland, vor allem, seitdem es elektrifizierte Fahrzeuge gibt. Wir erläutern leicht verständlich, wie die Überlassung von Benziner- und Diesel-Firmenwagen oder Hybrid- und Elektro-Firmenwagen versteuert werden muss sowie die Vor- und Nachteile der pauschalen Versteuerung und der Besteuerung nach Fahrtenbuch.
Ein Dienstwagen bzw. Firmenwagen ist ein Fahrzeug, das dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird und das sowohl beruflich als auch privat genutzt werden kann. Die private Nutzung des Firmenwagens stellt einen sogenannten geldwerten Vorteil dar, der versteuert werden muss. Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden sich im Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere in § 8 Abs. 2 EStG.
Die Versteuerung eines Dienstwagens kann auf zwei verschiedene Arten erfolgen: Nach der 1-Prozent-Regelung, gemäß Einkommensteuergesetz § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, oder nach der Fahrtenbuchmethode. Beide haben ihre Vor- und Nachteile. Die Wahl der richtigen Methode hängt immer von der individuellen Situation des Arbeitnehmers ab. Zudem sind die steuerlichen Regelungen je nach Fahrzeugtyp unterschiedlich. Elektrofahrzeuge und Hybridfahrzeuge profitieren von steuerlichen Vergünstigungen, wobei bei Hybridfahrzeugen die Mindestreichweite im elektrischen Betrieb eine wichtige Rolle spielt. Zunächst stellen wir Ihnen die verschiedenen Arten der Versteuerung vor.
Bei der 1%-Regelung wird für die Privatnutzung monatlich 1 % des inländischen Brutto-Listenpreises des Firmenwagens als geldwerter Vorteil vom Finanzamt angesetzt und versteuert, und zwar unabhängig vom Alter des Fahrzeugs. Vergünstigte Steuersätze gelten für elektrifizierte Firmenwagen, siehe Versteuerung nach Fahrzeugtypen. Zusätzlich muss man die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beim Finanzamt versteuern. Hierfür werden 0,03 % des Listenpreises (inkl. Mehrwertsteuer) pro Kilometer der einfachen Entfernung pro Monat pauschal angesetzt.
Wer den Firmenwagen nur selten für Pendelfahrten zur Arbeitsstätte nutzt, kann jede einzelne Fahrt alternativ mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer ansetzen. Diese Fahrtkosten können im Gegenzug als Werbungskosten abgesetzt werden. Welches der dargestellten Verfahren angewendet wird, muss im Voraus für das jeweilige Kalenderjahr festgelegt werden. Ein unterjähriger Wechsel ist nicht möglich.
Bei der Fahrtenbuchmethode werden die tatsächlichen Kosten für die private Nutzung des Dienstwagens anhand eines Fahrtenbuchs ermittelt. Alle Fahrten müssen detailliert dokumentiert werden, um den Anteil der privaten Nutzung an den Gesamtkosten des Fahrzeugs zu bestimmen. Wird ein Fahrtenbuch geführt, wird monatlich 1/12 des Privatanteils vom Vorjahr angesetzt. Liegen noch keine Werte vor, wird monatlich für jeden privat gefahrenen Kilometer 0,001 % des Listenpreises angesetzt und am Jahresende vom Finanzamt mit den konkreten Werten abgeglichen und entsprechend nachversteuert.
Für herkömmliche Diesel- und Benzinfahrzeuge gelten die allgemeinen Regeln der 1%-Regelung und der Fahrtenbuchmethode. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs wird dabei als Grundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils verwendet.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer nutzt einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 60.000 Euro. Der einfache Weg zur Arbeit beträgt 15 Kilometer.
Monatlicher geldwerter Vorteil: 1 % von 60.000 Euro = 600 Euro
Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte: 0,03 % von 60.000 Euro x 15 km = 270 Euro
Gesamt: 600 Euro + 270 Euro = 870 Euro pro Monat
Hybridfahrzeuge kombinieren einen Verbrennungs- und einen Elektromotor. Für Hybridfahrzeuge gibt es steuerliche Vergünstigungen, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen: Eines der Kriterien ist der CO2-Ausstoß, ein anderes die Mindestreichweite, die im elektrischen Betrieb zurückgelegt werden kann. Im Jahr 2024 gelten Mindestreichweiten von mindestens 60 km, die vollelektrisch zurückgelegt werden müssen. Im Jahr 2025 erhöht sich die Mindestreichweite auf 80 km. Für den CO2-Ausstoß gilt ein Maximalwert von 50 Gramm pro Kilometer. Der maßgebliche Wert für die Besteuerung find Sie in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 unter Ziffer 7.
0,5%-Regelung: Wenn die elektrische Mindestreichweite von 60km erreicht wird oder der CO2-Ausstoß 50 Gramm pro Kilometer, gemessen nach WLTP, nicht übersteigt.
1%-Regelung: Wenn die Mindestreichweite nicht erreicht wird und der CO2-Ausstoß über 50 Gramm pro Kilometer liegt.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer nutzt ein Hybridfahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 60.000 Euro und einer elektrischen Reichweite von 60 Kilometern. Der einfache Weg zur Arbeit beträgt 15 Kilometer. Der geldwerte Vorteil wird hier nur mit 0,5% des Bruttolistenpreises berechnet.
Monatlicher geldwerter Vorteil: 0,5% von 60.000 Euro = 300 Euro
Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte: 0,03% von 60.000 Euro x 15 km = 270 Euro
Gesamt: 300 Euro + 270 Euro = 570 Euro pro Monat
Elektrofahrzeuge sind reine E-Autos ohne Verbrennungsmotor. Für Elektrofahrzeuge gelten besonders günstige steuerliche Regelungen. Die Berechnung des geldwerten Vorteils richtet sich hier nach der Höhe des Brutto-Listenpreises. Seit Juli 2025 kann man Fahrzeuge bis 100.000 Euro mit 0,25 % versteuern. Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis über 100.000 Euro schlagen mit 0,5 % zu Buche.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer nutzt ein Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 60.000 Euro. Der einfache Weg zur Arbeit beträgt 15 Kilometer.
Monatlicher geldwerter Vorteil: 0,25% von 60.000 Euro = 150 Euro
Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte: 0,03% von 60.000 Euro x 15 km = 270 Euro
Gesamt: 150 Euro + 270 Euro = 420 Euro pro Monat
Degresssive Abschreibung
Die degressive Abschreibung für Elektrofahrzeuge, die ab dem 01.07.2025 bis zum 01.01.2028 neu angeschafft werden, ermöglicht es Unternehmen, im ersten Jahr bis zu 75% der Anschaffungskosten steuerlich abzusetzen. Der restliche Betrag für das Fahrzeug wird über die verbleibenden fünf Abschreibungsjahre degressiv abgeschrieben. Die Regelung gilt ausschließlich für betriebliche Fahrzeuge, die keine CO2-Emissionen verursachen.
Vorteile:
Einfach und ohne großen Aufwand umsetzbar
Keine detaillierte Dokumentation der Fahrten notwendig
Nachteile:
Kann bei teuren Fahrzeugen zu höheren
Steuerbelastungen führen
Vorteile:
Genauere und oft geringere Steuerbelastung
Berücksichtigt die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs
Nachteile:
Hoher administrativer Aufwand durch das Führen des Fahrtenbuchs
Strenge Anforderungen an die Dokumentation
Man sollte sich im Vorfeld genau überlegen, für welche Fahrten man den Firmenwagen privat nutzen möchte und dann anhand des Brutto-Listenpreises berechnen, welche Kosten monatlich bei den unterschiedlichen Besteuerungsvarianten anfallen. Im Zweifelsfall und insbesondere bei komplexeren Situationen, z. B. einer Zweitwohnung in der Nähe der Arbeitsstätte, sollte man einen Steuerberater hinzuziehen.
Benziner: 75 bis 170 kW (102 bis 231 PS)
Diesel: 70 bis 140 kW (95 bis 190 PS)
Hybrid: 92 bis 100 kW (125 bis 136 PS)
Ottomotor plus 65 bis 70 kW (88 bis 95 PS) Elektromotor
Wenn der Dienstwagen gewechselt wird, muss der geldwerte Vorteil für den neuen PKW entsprechend dessen Bruttolistenpreis neu berechnet werden. Für den alten Dienstwagen endet die Besteuerung mit dem Monat, in dem der Wechsel stattfindet.
Ob ein Fahrtenbuch kostengünstiger ist als die pauschale Versteuerung, muss man für den individuellen Fall berechnen. Ganz allgemein kann man sagen, dass sich ein Fahrtenbuch unter folgenden Voraussetzungen lohnt:
Das Fahrzeug wird wenig privat genutzt.
Das Fahrzeug hat einen hohen Listenpreis.
Es handelt sich um einen Gebrauchtwagen oder ein Fahrzeug, das bereits abgeschrieben ist.
Das Fahrzeug verursacht nur geringe laufende Kosten.
Bei Poolfahrzeugen wird die 1%-Methode auf das Fahrzeug bezogen und dann auf die Mitarbeiter aufgeteilt, die das Fahrzeug nutzen. Es erfolgt keine Differenzierung entsprechend der tatsächlichen Nutzung.
Private Fahrten ins Ausland fallen unter die pauschale Regelung zur Versteuerung von Firmenwagen mit monatlich 0,25 % oder 0,5 % des Listenpreises. Wer ein Fahrtenbuch führt, muss jeden gefahrenen Kilometer für die Privatnutzung hier dokumentieren, also auch Fahrten ins Ausland, damit der Vorteil am Jahresende korrekt versteuert werden kann.
Der Strom zum Aufladen des Dienstwagens bleibt steuerfrei, wenn er vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Der private Ladestrom kann überdies nicht steuerlich geltend gemacht werden.
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